Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der RENT A JAN CONSULTING S.L., vertreten durch Dr. Jan Vomacka, Carrer d’Enrique Olmos Cercós 13, 46026 Valencia, Spanien (im Folgenden „Auftragnehmer“) und dem Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“) über Beratungs-, Implementierungs-, Schulungs- und Supportdienstleistungen als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes in Textform vereinbart wurde.
- Das Leistungsangebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen.
- Gegenstand des Auftrages ist das Erbringen der vereinbarten Dienstleistungen im Bereich von CRM-, Cloud- und KI-Lösungen (insbesondere auf Basis der Salesforce-Plattform) und nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolges (kein Werkvertrag), sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich in Textform zugestimmt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Die Darstellung von Leistungen auf der Website des Auftragnehmers stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Anfrage.
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Der konkrete Leistungsumfang, die Vergütung (z. B. auf Stundenbasis oder als Paket) sowie etwaige Laufzeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelangebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
- Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers in Textform (z. B. per E-Mail) annimmt oder der Auftragnehmer eine Beauftragung bzw. Terminbuchung des Auftraggebers in Textform bestätigt.
- Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden sowie nachträgliche Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch den Auftragnehmer und werden entsprechend dem vereinbarten Stundensatz gesondert vergütet.
§ 3 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis seiner fachlichen Expertise. Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, sobald die vereinbarten Beratungs-, Konzeptions-, Konfigurations- oder Schulungsleistungen durchgeführt und etwaige unmittelbare Rückfragen bearbeitet wurden.
- Die Durchführung der Dienstleistung erfordert eine enge Kooperation. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Systemzugänge (insbesondere notwendige Berechtigungen und Lizenzen in der jeweiligen Salesforce-Umgebung / Sandbox) rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber ist allein für die ordnungsgemäße Lizenzierung der von ihm eingesetzten Software (insbesondere Salesforce-Lizenzen) gegenüber dem jeweiligen Softwarehersteller sowie für regelmäßige Datensicherungen (Backups) seiner Systeme vor und während der Implementierung verantwortlich.
- Der Auftraggeber erkennt an, dass alle unternehmerischen und technischen Entscheidungen sowie Freigaben für das Produktivsystem (Go-Live), die im Rahmen der Dienstleistung getroffen werden, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Dritte (Subunternehmer) einzusetzen.
- Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Hindernissen (z. B. Krankheit, Ausfall von Cloud-Diensten Dritter, Kommunikationsnetzausfälle) ist der Auftragnehmer berechtigt, vereinbarte Termine oder Leistungszeiträume um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Basis des im Angebot vereinbarten Stundensatzes.
- Alle angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union an Unternehmer mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfolgt die Abrechnung im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Rechnungen werden elektronisch (per E-Mail) übermittelt und sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung oder im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
- Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB zu berechnen. Zudem ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen zurückzubehalten.
- Bei laufenden Verträgen (z. B. Support- oder Kontingentverträgen) behält sich der Auftragnehmer vor, die vereinbarten Stundensätze oder Preise nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen angemessen anzupassen.
§ 5 Laufzeit, Kündigung und Terminabsagen
- Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Handelt es sich um eine einmalige Leistung oder ein Abrufkontingent ohne feste Laufzeit, endet der Auftrag mit Erbringung der vereinbarten Leistung.
- Laufende Dienstleistungsverträge mit fester Laufzeit können von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform (z. B. per E-Mail) gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils um die ursprüngliche Laufzeit, höchstens jedoch um jeweils weitere 12 Monate.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Vereinbarte Beratungs-, Workshop- oder Schulungstermine können vom Auftraggeber bis spätestens 48 Stunden (zwei Werktage) vor Terminbeginn kostenfrei verschoben werden. Bei kurzfristigeren Absagen oder Nichterscheinen ist der Auftragnehmer berechtigt, 50 % der für den Termin eingeplanten Vergütung als Ausfallhonorar in Rechnung zu stellen, sofern die eingeplante Zeit nicht anderweitig verwertet werden kann.
§ 6 Nutzungs- und Schutzrechte
- Sämtliche Urheber-, Marken- und sonstigen Schutzrechte an vorbestehenden Arbeitsmitteln, Methoden, Vorlagen, Dokumentationen, generischen Datenmodellen, Komponenten und dem allgemeinen Know-how des Auftragnehmers verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer.
- Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den individuell für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. spezifische Salesforce-Konfigurationen, Flows, Komponenten, Berichte und Schulungsunterlagen) ein einfaches, zeitlich und räumlich unbegrenztes, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den eigenen internen Geschäftsbetrieb des Auftraggebers ein.
- Eine Weitergabe, Unterlizenzierung oder kommerzielle Verbreitung von Unterlagen, Schulungsmaterialien oder Konzepten des Auftragnehmers an Dritte sowie Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von Trainings und Workshops bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Vertragsdurchführung gewonnenes allgemeines Erfahrungswissen, Konzepte und Methoden weiterzuentwickeln und für andere Projekte zu nutzen, sofern hierbei keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers offengelegt werden.
§ 7 Vertraulichkeit
- Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrags zu verwenden.
- Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind Informationen, die nachweislich bereits öffentlich bekannt waren, ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden, dem Empfänger bereits vorab rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher bzw. behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
- Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren fort.
§ 8 Haftung und Gewährleistung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die Höhe der für den jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Netto-Vergütung (bzw. bei laufenden Verträgen auf die im betreffenden Vertragsjahr gezahlte Vergütung).
- Im Übrigen ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit – insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder Störungen durch Drittsysteme (wie Ausfälle oder API-Änderungen der Salesforce-Plattform) – ausgeschlossen.
- Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwandes, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Auftraggeber eingetreten wäre.
§ 9 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
- Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
- Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung (z. B. bei der Konfiguration, Administration oder Datenmigration in der Salesforce-Org des Auftraggebers) Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers erhält und diese weisungsgebunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftraggebers; der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am eigenen Geschäftssitz zu klagen.
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.